Abgeschickt von Sash73 am 10 August, 2008 um 14:59:54
Hallo,
jemand hat in 03/2004 eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen und bei der Antragstellung die Nennung einer
wesentlichen Vorerkrankung 'vergessen'. Bei Nennung dieser Vorerkrankung wäre der Vertrag höchstwahrscheinlich nicht
zustande gekommen.
Im Versicherungsvertrag ist für den Fall der vorsätzlichen Täuschung/Arglist für diese vorvertragliche
Anzeigepflichtverletzung folgerder Passus aufgeführt:
"Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen nicht oder nicht richtig
angegeben worden sind, können wir binnen 5 Jahren nach Vertragsschluß vom Vertrag zurücktreten, bei Eintritt des
Versicherungsfalles während der ersten 5 Jahre auch noch nach Ablauf dieser Frist."
Nach der diesjährigen Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) beträgt die Frist für Arglist/Vorsatz bei einer
vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung aber nun 10 Jahre.
Gilt in diesem Fall die gesetzliche oder die vertragliche Frist?